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Coronavirus
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Aktuelle Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus

Die Fallzahlen steigen seit einigen Wochen erheblich. Entsprechend wurden die Coronaschutzverordnung und die für uns geltenden Allgemeinverfügungen durch den Gesetzgeber angepasst. 

Wenn die Umsetzung der Maßnahmen weiterhin einige erhebliche Entbehrungen für uns alle bedeutet, teilen wir uneingeschränkt die Auffassung, alles zu tun, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Melden Sie sich gerne bei unseren Mitarbeiter*innen, den Wohneinrichtungsleiter*innen, der Geschäftsführung oder unserem Vorstand mit Ihren Fragen, Sorgen oder Anregungen.

Verfügungen und Verordnungen

Die aktuellen Verordnungen und Allgemeinverfügungen finden Sie unter www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Für uns gelten weiterhin neben der Corona-Schutzverordnung weiterhin eine Vielzahl von Verfügungen und Verordnungen. Die Maßnahmen passen wir den jeweils geltenden Bestimmungen an.

Hierbei sind für uns relevant:

Allgemein

  • Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO
  • Corona-Test-und-Quarantäneverordnung – CoronaTestQuarantäneVO

Für unsere Wohnangebote

  • Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVEinrichtung)

Für Frühförderung, FUD und tagesstrukturierende Angebote

  • Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO

Impfungen

Allen Bewohnenden und Mitarbeiter*innen unserer besonderen Wohnformen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften konnte inzwischen ein komplettes Impfangebot unterbreitet werden.

Seit dem 19.06.2021 gelten nun in allen Häusern sowohl die Bewohner*innen als auch die Mitarbeiter*innen, die dieses Impfangebot angenommen haben, als vollständig immunisiert. 

Aufgrund der steigenden Impfdurchbrüche werden Auffrischungsimpfungen empfohlen. Diese wurden bereits begonnen und werden im Dezember abgeschlossen sein.

Die Impfungen erleichtern uns alle sehr, da so das Risiko einer Covid-19-Erkrankung und eines schweren Verlaufs deutlich verringert werden konnte. 
Für vollständig immunisierte Personen gelten zum Teil andere Regelungen. Bei vollständig immunisierten Personen spricht man von Personen, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage vergangen ist oder deren Covid-19-Erkrankung nicht länger als ein halbes Jahr her ist. 

In der aktuellen Allgemeinverfügung für unsere Einrichtungen wird nun zusätzlich unterschieden zwischen

  • nicht Geimpften bzw. nicht Genesenen
  • Immunisierte mit vollständigem Impfschutz, deren letzte Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt
  • Immunisierte mit vollständigem Impfschutz und Auffrischungsimpfung, die nicht länger als 14 Tage zurückliegt.

Besucher / Ärzte / Therapeuten / Dienstleister

Alle Bewohnenden dürfen zeitlich uneingeschränkten Besuch in ihren Zimmern empfangen. Die Hygiene- und Schutzregeln für Besucher hängen im Eingangsbereich aus und werden den Besuchern bei Bedarf zusätzlich mündlich erläutert.

Planung der Besuche

  • Besucher*innen werden um vorherige Anmeldung und Absprache gebeten, um eine Überlastung der Mitarbeiter (Empfangssituation) zu vermeiden.
  • Der Besuch kann stattfinden in den bestehenden Arealen oder im Einzelzimmer, ein Aufenthalt in anderen Räumlichkeiten (z.B. Gruppenraum) ist nicht möglich.


Maskenpflicht

  • Besucher*innen tragen mindestens eine MNS-Maske
  • Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten. 
  • Ausnahme: Besuchter Bewohner hat einen vollständigen Impfschutz oder trägt mindestens eine MNS-Maske 

Tests und Screening 

  • Weiterhin wird ein Screening bei jedem Besuch durchgeführt
  • Werden bei Besucher*innen Symptome festgestellt oder ein Kurzscreening verweigert, muss der Zugang verwehrt werden (Ausnahme Begleitung Sterbender) 
  • Besucher*innen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen, dass nicht älter als 24 Stunden ist, auch dann wenn ein Impfschutz besteht.  
  • NEU: Ebenfalls muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, wenn ein vollständiger Impfschutz älter als 6 Monate ist
  • Die Testpflicht entfällt für Geimpfte, deren letzte erforderliche Impfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt. 
  • Ebenfalls entfällt die Testpflicht für Genesene, deren Genesung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder eine Impfung vor mindestens 14 Tagen durchgeführt wurde. 
  • Falls der vollständige Impfschutz länger als 6 Monate zurückliegt, entfällt die Testpflicht, wenn eine Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. 
  • Tests müssen bedarfsgerecht angeboten werden. 
  • Über Ausnahmen der Testung (medizinisch-sozial-ethisch) entscheidet die Einrichtungsleitung. 
  • Schulkinder gelten als getestet (wegen Schultests), in Schulferien müssen sie einen Test vorlegen. 
  • Kinder bis zum Schuleintritt müssen nicht getestet werden. 

Für Bewohner*innen gilt

Maskenpflicht

  • Bewohner*innen sollen nach Möglichkeit außerhalb des Zimmers eine MNS-Maske tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten. Für geimpfte und genesene Bewohner*innen entfällt die Maskenpflicht.

Screening und Tests

  • Nach mehrtägiger Abwesenheit und bei Neuaufnahme muss ein Screening durchgeführt werden (und dokumentiert werden).
  • Bewohnerinnen und Bewohner sind dreimal in der Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.
  • Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, sind bei Feststellung des Kontaktes täglich für mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage mittels Coronaschnelltest zu testen.
  • Die Testpflicht entfällt für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner, deren letzte erforderliche Impfdosis nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt. 
  • Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohnerinnen und Bewohner. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik länger als sechs Monate zurückliegt, ist der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt. 
  • Bewohnerinnen und Bewohnern, für die die Testpflicht entfällt, sind wöchentliche Tests anzubieten.
  • Ein Coronaschnelltest ist bei Bewohnerinnen und Bewohnern zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden.

Wochenendbesuche

Aufenthalte über das Wochenende sind möglich.

  • Es wird darum gebeten, die Abholung und Rückkehr der Bewohnenden mit den Mitarbeiter*innen zu terminieren.
  • Bei der Abholung wird ein Kurzscreening bei den Angehörigen inklusive Temperaturmessung durchgeführt.
  • Bei der Rückkehr wird ein Kurzscreening beim Bewohnenden inklusive Temperarturmessung durchgeführt.
  • Sollte der Bewohnende Erkältungssymptome aufweisen, sind wir gezwungen zum Zeitpunkt der Wiederkehr einen Covid-Schnelltest durchzuführen.
  • Die Angehörigen werden angehalten, die Einrichtung zu informieren, wenn Erkältungssyndrome während des Aufenthaltes entstehen. In diesem Fall wird vorab die Rückkehrsituation geklärt.
  • Sollte im absoluten Ausnahmefall aus Schutz- und Hygienegründen ein Wochenendaufenthalt nicht zu verantworten sein, muss die Einrichtungsleitung begründet eine Einzelfallentscheidung treffen und die zuständige Heimaufsicht hierüber informieren.

Hygieneregeln, Schutzkonzept und Quarantäne

Für einen möglichen Corona-Verdacht in unserer Kreisvereinigung haben wir frühzeitig viele Vorkehrungen getroffen, u.a. einen verbindlichen Ablaufplan für einen Corona-Verdachtsfall und angepasste Schutz- und Hygienemaßnahmen.
Im Verdachtsfall oder beim Kontakt zu einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person sorgen wir für eine entsprechende Quarantäne. Dabei richten wir uns nach der jeweils aktuellen Quarantäne-Verordnung bzw. nach der für uns geltenden Allgemeinverfügung. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß der Allgemeinverfügung, Mitbewohner*innen nicht als Haushaltsangehörige zählen.

Ambulante Angebote

Die Frühförderung und die Angebote des Familienunterstützenden Dienstes / Freizeitabteilung finden unter Einhaltung der Betreuungsverordnung und den entsprechenden Hygienerichtlinien statt.